Obstbrände mit einer Herkunftsbezeichnung dürfen nicht gezuckert werden. Außerdem unterliegen sie einer Rohstoffbindung, das heißt, nicht nur die Herstellung, sondern auch die Früchte müssen aus dem Herkunftsgebiet stammen.
Obstbrände mit einer Herkunftsbezeichnung dürfen nicht gezuckert werden. Außerdem unterliegen sie einer Rohstoffbindung, das heißt, nicht nur die Herstellung, sondern auch die Früchte müssen aus dem Herkunftsgebiet stammen.